Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Am 25.06.2021 wurde im Grundbuch (Bl. ...) als Eigentümer des Grundstücks Straße1 Nr.1 in Stadt2 der "Verein1 n.e.V." eingetragen, "bestehend aus den Mitgliedern" A und B "in Gesamthandsgemeinschaft". Am selben Tag wurde im Grundbuch (Bl. ...) als Eigentümer des Grundstücks Straße1 Nr.2 in Stadt2 der "Verein2 n.e.V.", ebenfalls "bestehend aus den Mitgliedern" A und B "in Gesamthandsgemeinschaft", eingetragen. Beide Vereine sind nicht im Vereinsregister eingetragen.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 26.04.2024 (UR-Nr. ... der C in Stadt3; Bl. 31/3 d.A.) verkauften die beiden Vereine, jeweils vertreten durch Frau A und Herrn B, "handelnd als Gesamthandsgemeinschaft", die beiden Grundstücke an die Beteiligten zu 1 und 2 "zu gleichen Anteilen". Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Beteiligten zu 1 und 2 wurde bewilligt und beantragt.
Die Notarin hat mit Schriftsatz vom 10.05.2024 im Namen der Beteiligten zu 1 und 2 "gem. § 15 GBO " die Eintragung der Vormerkungen beantragt (Bl. 31/2 d.A.).
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