FG Hamburg - Urteil vom 22.07.2025
3 K 38/22
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Baukosten bei Nennung des Bauunternehmens in dem Vermarktungskatalog für die Grundstücke

FG Hamburg, Urteil vom 22.07.2025 - Aktenzeichen 3 K 38/22

DRsp Nr. 2025/12086

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Baukosten bei Nennung des Bauunternehmens in dem Vermarktungskatalog für die Grundstücke

Tenor

1. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung seiner Grundstücke in einem größeren Baugebiet beauftragt und diese Gesellschaft einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem das Bauunternehmen als zur entsprechenden Ausführung bereit benannt wird.

2. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber sich nicht für eines der im Katalog unverbindlich vorgestellten Hausentwürfe entscheidet, sondern das im Katalog genannte Bauunternehmen mit der Errichtung eines nicht im Katalog enthaltenen Hauses beauftragt.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für die Bebauung eines von den Klägern erworbenen Grundstücks in einem Neubaugebiet in Hamburg, X-Weg ..., in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

I.