FG München - Urteil vom 29.01.2025
4 K 632/24
Normen:
GrEStG § 16; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2025, 1118

Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach Abgabe des Meistgebots bei einer Teilungsversteigerung und Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts

FG München, Urteil vom 29.01.2025 - Aktenzeichen 4 K 632/24

DRsp Nr. 2025/2968

Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach Abgabe des Meistgebots bei einer Teilungsversteigerung und Ausübung eines dinglichen Vorkaufsrechts

Hat der Steuerpflichtige in einem Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot für ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück abgegeben und den Zuschlag erhalten, so ist es als Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG anzusehen, wenn der Vorkaufsberechtigte später wirksam von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und der Steuerpfloichtige deswegen sämtliche Ansprüche aus der Abgabe des Meistgebotes und dem Zuschlagsbeschluss an den Vorkaufsberechtigten abtreten muss.

Tenor

1. Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 05.11.2021 sowie die Bescheide vom 19.11.2021 über die Ablehnung des Antrages auf Nichtfestsetzung jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 04.03.2024 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 16; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

1. 2.