Grundlegende mehrjährige Sanierung eines Plattenbaus mit 120 Wohnungen und drei Hauseingängen durch mehrere Handwerker als investitionszulagenrechtlich einheitliche Baumaßnahme trotz einjähriger insolvenzbedingter Unterbrechung der Bauarbeiten; für den Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 maßgeblicher Beginn der Investition
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 1 K 1701/05
DRsp Nr. 2009/15764
Grundlegende mehrjährige Sanierung eines Plattenbaus mit 120 Wohnungen und drei Hauseingängen durch mehrere Handwerker als investitionszulagenrechtlich einheitliche Baumaßnahme trotz einjähriger insolvenzbedingter Unterbrechung der Bauarbeiten; für den Selbstbehalt nach § 3 Abs. 3InvZulG 1999 maßgeblicher Beginn der Investition
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