Der Bescheid vom (...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom (...) wird dahingehend geändert, dass für die Übertragung des Grundstücks in A von der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ein Betrag von (...) € abzuziehen ist. Die konkrete Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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