FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2024
3 K 176/23
Normen:
GG Art. 106 Abs. 6; GG Art. 105 Abs. 2; HmbGrStG § 1;

Verfassungsmäßigkeit des Flächen/Wohnlagenmodells des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 3 K 176/23

DRsp Nr. 2025/2966

Verfassungsmäßigkeit des Flächen/Wohnlagenmodells des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

1. Das Hamburgische Grundsteuergesetz ist im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß. 2. Grundstücks- und Gebäudeflächen sind prinzipiell geeignet, den bBelastungsgrund Innehaben von Grundbesitz zu erfassen und in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessen.

Tenor

1. Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ist im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß.

2. Die Hamburgische Grundsteuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Rechtfertigung der Grundsteuer mit nicht gedeckten Kosten öffentlicher Infrastrukturaufwendungen begründet kein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Grundbesitzer und der Gebietskörperschaft, die die Infrastruktur zur Verfügung stellt.

3. Wird eine Steuer als Objektsteuer für Grundbesitz erhoben, handelt es sich auch dann um eine Grundsteuer im kompetenzrechtlichen Sinn der Finanzverfassung, wenn sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.

4. Unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl des Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet werden.