Werden Immobilien vermietet oder anderweitig zur Erzielung von Einkünften genutzt, kommt den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudeteils erhebliche Bedeutung zu. Das liegt daran, dass der Grund und Boden nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keiner Abschreibung unterliegt und sich deshalb nicht auf die (durch die AfA reduzierten) laufenden Einkünfte auswirkt. In der laufenden Steuer- und Gestaltungsberatung sollten Sie daher eine steuerlich so weit wie möglich optimierte Aufteilung des Kaufpreises einer Immobilie anstreben. Wie das geht, zeigt der folgende Beitrag.
Da der Mandant i.d.R. nur den Gebäudeanteil des Gesamtkaufpreises (inkl. Nebenkosten) abschreiben kann, liegt hier ein großer Hebel für die Optimierung der steuerlichen Gesamtsituation. Dies gilt vor allem, wenn der Mandant bereits Einkünfte im Spitzensteuersatz von 42 % oder sogar im sogenannten Reichensteuersatz von 45 % erzielt. Eine hohe Abschreibung wirkt sich hier spürbar aus. Besonders vorteilhaft ist es, wenn durch ein Nutzungsdauergutachten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere tatsächliche Gebäudenutzungsdauer nachgewiesen werden kann.
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