BFH - Urteil vom 22.11.2006
X R 1/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2007, 539
BFH/NV 2007, 816
BFHE 216, 110
BStBl II 2007, 304
DB 2007, 497
DStRE 2007, 669
NZM 2007, 457
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 655/01

Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum

BFH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen X R 1/05

DRsp Nr. 2007/4622

Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum

»1. Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt. 2. Wird der betrieblich genutzte Raum nicht überwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als häusliches Büro geprägt, so ist bei der Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Raumes zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes einschließlich der Nebenräume zu ermitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe: