Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivillkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- vom 21.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufgi vollstreckbar.
Die Rebision wird nicht zugelassen.
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