Auf die Berufung des Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen vom 17.03.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen und ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und der Beklagte zur Zahlung von 7.805,00 € verpflichtet sei. Es stellte fest, dass Grund für die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine defekte Platine bzw. ein damit verbundener defekter Sensor der Portalwaschanlage gewesen sei (Bl. 219).
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