Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das am 07.05.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 416.085,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv 392.074 € seit dem 04.09.2014 und aus einem Betrag iHv 24.011,24 € seit dem 05.01.2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den Betrag von 416.085,24 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Beklagte die Klägerin nicht hinreichend über die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs des §
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Diese hat auch die Kosten der Streithelfer zu tragen.
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