LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2025
10 SLa 800/24
Normen:
InsO § 61 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1554
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 23.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 92/24

Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2025 - Aktenzeichen 10 SLa 800/24

DRsp Nr. 2025/6953

Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten

1. § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Aus der Vorschrift ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf einem späteren Verhalten des Insolvenzverwalters beruht. Sie legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Der Verwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sogenannten oktroyierten Forderungen, weil er auf die Entstehung und Höhe dieser Verbindlichkeiten keinen Einfluss hat. 2. § 60 Abs. 1 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die den Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dadurch wird der Gefahr einer ausufernden Haftung des Insolvenzverwalters vorgebeugt. Dazu gehören keine solchen Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner des Dritten auferlegt sind.