BGH - Urteil vom 13.01.1987
VI ZR 303/85
Normen:
BGB § 31 ;
Fundstellen:
BB 1987, 638
BGHR BGB § 31 Zurechnung 1
BGHZ 99, 298
DB 1987, 626
DRsp I(110)137a
JuS 1987, 571
MDR 1987, 486
NJW 1987, 1193
WM 1987, 286
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 05.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 4177/84
LG Amberg, vom 19.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 337/84

Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 13.01.1987 - Aktenzeichen VI ZR 303/85

DRsp Nr. 1992/3354

Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers

»Eine GmbH haftet grundsätzlich nicht nach § 31 BGB, wenn ihr Geschäftsführer als ihr Organ nur Vorbereitungen für eine unerlaubte Handlung trifft, die er erst später als Geschäftsführer einer anderen GmbH ausführt.«

Normenkette:

BGB § 31 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er im Jahre 1973 der EWE-KG, einer sogenannten Abschreibungsgesellschaft, als Kommanditist beigetreten ist.

Die Beklagte war bis zum 1. April 1972 persönlich haftende Gesellschafterin der EWE-KG. An diesem Tag trat an ihre Stelle die ESE-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die EWE-KG ein. Geschäftsführer sowohl der Beklagten als auch der ESE-GmbH war - neben jeweils einem weiteren Geschäftsführer - Herr E..