Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten hat, daß er im Jahre 1973 der EWE-KG, einer sogenannten Abschreibungsgesellschaft, als Kommanditist beigetreten ist.
Die Beklagte war bis zum 1. April 1972 persönlich haftende Gesellschafterin der EWE-KG. An diesem Tag trat an ihre Stelle die ESE-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die EWE-KG ein. Geschäftsführer sowohl der Beklagten als auch der ESE-GmbH war - neben jeweils einem weiteren Geschäftsführer - Herr E..
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