I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.976,97 EUR festgesetzt.
Streitig ist, ob die Klägerin für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens aus dem Jahr 2014 im Umfang von 2.976,97 EUR haften muss.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes, sie führt Hochbauarbeiten aus. Im Jahr 2014 beauftragte sie die ... GmbH (im Folgenden: Nachunternehmerin) mit der Durchführung verschiedener Bauleistungen, vornehmlich Abbruch-, Rückbau-, Entsorgungs- und Sicherungsarbeiten.
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