LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2024
L 3 U 86/22
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB IV § 116a; SGB IV § 28e Abs. 3a bis 3f;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 367/20

Haftung für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen L 3 U 86/22

DRsp Nr. 2025/841

Haftung für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens

Die Inanspruchnahme des Auftraggebers für Beitragsrückstände des Nachunternehmers setzt gemäß § 28e Abs. 2 S. 2 SGB IV eine vorherige Mahnung des Nachunternehmers voraus.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.976,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 150 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB IV § 116a; SGB IV § 28e Abs. 3a bis 3f;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für Beitragsrückstände eines Nachunternehmens aus dem Jahr 2014 im Umfang von 2.976,97 EUR haften muss.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Baugewerbes, sie führt Hochbauarbeiten aus. Im Jahr 2014 beauftragte sie die ... GmbH (im Folgenden: Nachunternehmerin) mit der Durchführung verschiedener Bauleistungen, vornehmlich Abbruch-, Rückbau-, Entsorgungs- und Sicherungsarbeiten.