OLG Brandenburg - Urteil vom 30.04.2025
7 U 43/24
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; CMR Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 3/22

Haftung unter den Voraussetzungen des Art. 34 CMR für die Ausführung der gesamten Beförderung gegenüber der Versicherungsnehmerin; Tätigwerden eines Frachtführers als Unterfrachtführer i. S. d. Art. 3 CMR über eine Teilstrecke; Erfüllung der Verpflichtungen des Hauptfrachtführers und zwar als Straßenfrachtführer durch den Unterfrachtführung

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 7 U 43/24

DRsp Nr. 2025/6336

Haftung unter den Voraussetzungen des Art. 34 CMR für die Ausführung der gesamten Beförderung gegenüber der Versicherungsnehmerin; Tätigwerden eines Frachtführers als Unterfrachtführer i. S. d. Art. 3 CMR über eine Teilstrecke; Erfüllung der Verpflichtungen des Hauptfrachtführers und zwar als Straßenfrachtführer durch den Unterfrachtführung

Maßgeblich für die Anwendung des Art. 34 CMR ist, dass mit dem ersten Frachtführer ein Vertrag über die gesamte Strecke geschlossen worden ist, nicht lediglich über eine Teilstrecke. Wird dann über eine Teilstrecke ein Frachtführer als Unterfrachtführer i. S. d. Art. 3 CMR tätig und erfüllt Verpflichtungen des Hauptfrachtführers und zwar als Straßenfrachtführer, so kommt mit ihnen nach Maßgabe des Frachtbriefs ein Transportvertrag zustande. Der über die gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss vom Absender und vom Hauptfrachtführer unterzeichnet sein.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2024, Az. 51 O 3/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin zu tragen.