BGH - Beschluß vom 09.11.2006
IX ZR 251/03
Normen:
BGB § 675 § 280 § 254 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 76/00
LG Frankfurt/M. - 2/6 O 413/99 - 17.3.2000,

Haftungsausfüllende Kausalität und Mitverschulden bei einem Steuerberater-Regress

BGH, Beschluß vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IX ZR 251/03

DRsp Nr. 2006/29047

Haftungsausfüllende Kausalität und Mitverschulden bei einem Steuerberater-Regress

Steht eine Pflichtverletzung des Steuerberaters bei der Klärung des Steuersachverhaltes fest, so ist damit ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung noch nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 § 254 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).