FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2025
9 K 9146/21
Normen:
AO § 166;

Haftungsbescheid wegen Verletzung der Verpflichtung einer GmbH zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2025 - Aktenzeichen 9 K 9146/21

DRsp Nr. 2025/5219

Haftungsbescheid wegen Verletzung der Verpflichtung einer GmbH zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung

Ein Geschäftsführer handelt grob fahrlässsig im Sinne von § 69 AO, wenn er trotz Kenntnis einer erforderlichen Vorsteuerberichtigung weder berichtigt noch das Finanzamt informiert, obwohl ihm die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen bewusst sind oder hätten bewusst sein müssen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 166;

Tatbestand

Der Kläger ist seit deren Gründung im Jahr 1993 Gesellschafter-Geschäftsführer der B... GmbH (im Folgenden: GmbH). Er hielt bis Anfang Januar 2018 50 % und in der Folgezeit 100 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Geschäftsgegenstand der GmbH sind seit 2005 insbesondere die Produktion, der Verkauf und die Vermietung von Spezialfahrzeugen.