Haftungsinanspruchnahme als Depotbank für Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag betreffend Wertpapiertransaktionen in Form von sogenannten Cum/Cum-Geschäften; Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids ist nicht automatisch eine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids; Entgegenstehen des ursprünglichen Haftungsbescheids gegen den erweiternden Haftungsbescheid
FG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2025 - Aktenzeichen 6 V 84/24
DRsp Nr. 2025/5648
Haftungsinanspruchnahme als Depotbank für Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag betreffend Wertpapiertransaktionen in Form von sogenannten Cum/Cum-Geschäften; Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids ist nicht automatisch eine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids; Entgegenstehen des ursprünglichen Haftungsbescheids gegen den erweiternden Haftungsbescheid
1. Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids im Sinne des § 167AO ist ohne ausdrückliche Aufhebungs-, Änderungs- oder Ersetzungsanordnung keine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids nach § 124 Abs. 2 i.V.m. §§ 129 bis 131AO.2. Hat das Finanzamt einen Haftungsgegenstand bereits durch einen Haftungsbescheid geregelt, dürfte der ergänzenden Regelung durch einen erweiternden Haftungsbescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - der ursprüngliche Haftungsbescheid auch dann entgegenstehen, wenn dieser aufgrund eines fortdauernden Einspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist und die ergänzende Regelung nicht im Einspruchsverfahren im Wege der Verböserung nach § 367 Abs. 2AO erfolgt.
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