FG Hamburg - Beschluss vom 07.03.2025
6 V 84/24
Normen:
AO § 5; AO § 39; AO § 42; AO § 124 Abs. 2; AO § 130; AO § 131; AO § 167; AO § 191; AO § 219; AO § 365 Abs. 3; AO § 367 Abs. 2; EStG § 20; EStG § 43; EStG § 44 Abs. 1; EStG § 44 Abs. 5; EStG § 44a Abs. 10; EStG § 45a Abs. 2; EStG § 45a Abs. 7; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; InvStG 2004 § 11; ZPO § 108 Abs. 1;

Haftungsinanspruchnahme als Depotbank für Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag betreffend Wertpapiertransaktionen in Form von sogenannten Cum/Cum-Geschäften; Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids ist nicht automatisch eine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids; Entgegenstehen des ursprünglichen Haftungsbescheids gegen den erweiternden Haftungsbescheid

FG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2025 - Aktenzeichen 6 V 84/24

DRsp Nr. 2025/5648

Haftungsinanspruchnahme als Depotbank für Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag betreffend Wertpapiertransaktionen in Form von sogenannten Cum/Cum-Geschäften; Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids ist nicht automatisch eine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids; Entgegenstehen des ursprünglichen Haftungsbescheids gegen den erweiternden Haftungsbescheid

1. Der auf einen Haftungsbescheid folgende Erlass eines Nachforderungsbescheids im Sinne des § 167 AO ist ohne ausdrückliche Aufhebungs-, Änderungs- oder Ersetzungsanordnung keine Änderung oder Aufhebung des Haftungsbescheids nach § 124 Abs. 2 i.V.m. §§ 129 bis 131 AO. 2. Hat das Finanzamt einen Haftungsgegenstand bereits durch einen Haftungsbescheid geregelt, dürfte der ergänzenden Regelung durch einen erweiternden Haftungsbescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - der ursprüngliche Haftungsbescheid auch dann entgegenstehen, wenn dieser aufgrund eines fortdauernden Einspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden ist und die ergänzende Regelung nicht im Einspruchsverfahren im Wege der Verböserung nach § 367 Abs. 2 AO erfolgt.