BFH - Beschluss vom 20.12.2006
VI B 21/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 698
DStRE 2007, 457

Halbeinkünfteverfahren; Arbeitslohn

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen VI B 21/06

DRsp Nr. 2007/2860

Halbeinkünfteverfahren; Arbeitslohn

Für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit greift das Halbeinkünfteverfahren nicht ein.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2005 zum Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass Arbeitslohn aus der im Rahmen eines Optionsprogramms erfolgten verbilligten Überlassung von Aktien nur deshalb zur Hälfte dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden war, weil auf diese Einnahmen das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden sei, erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. August 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in welchem der diesbezügliche Arbeitslohn in vollem Umfang erfasst wurde. Der hiergegen eingelegte Einspruch ist noch nicht beschieden.

Nachdem der beim FA gestellte Antrag, die Vollziehung des Änderungsbescheides in Höhe des Nachforderungsbetrags auszusetzen, abgelehnt worden war, beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in gleicher Höhe beim Finanzgericht (FG). Dieses lehnte den Antrag mit den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1316 veröffentlichten Gründen ab.