Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 24.07.2024, Az. VK 4/24, aufgehoben, soweit er nicht die Festsetzung der Gebührenhöhe betrifft.
Es wird festgestellt, dass der am 06.02.2024 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene Vertrag, dessen Abschluss am 15.02.2024 unter der Veröffentlichungsnummer ... im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, von Anfang an unwirksam ist.
Der Antragsgegner wird im Falle des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht verpflichtet, die Konzession, die Gegenstand des vorgenannten Vertrages ist, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu vergeben.
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