OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.11.2024
19 Verg 2/24
Normen:
GWB § 105 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 105 Abs. 2;

Handeln bei dem sog. Pachtvertrag zum Zwecke des Betriebs eines Reha-Zentrums um einen Vertrag über eine Dienstleistungskonzession; Begriff der Konzession

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 19 Verg 2/24

DRsp Nr. 2025/653

Handeln bei dem sog. Pachtvertrag zum Zwecke des Betriebs eines Reha-Zentrums um einen Vertrag über eine Dienstleistungskonzession; Begriff der Konzession

1. Der Pachtvertrag, der auf den Betrieb eines Reha-Zentrums gerichtet ist, stellt eine Konzession dar. 2. Ein drohender Schaden im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB ist dargetan, wenn der Vortrag des Antragstellers ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen neuerlichen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 24.07.2024, Az. VK 4/24, aufgehoben, soweit er nicht die Festsetzung der Gebührenhöhe betrifft.

Es wird festgestellt, dass der am 06.02.2024 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene Vertrag, dessen Abschluss am 15.02.2024 unter der Veröffentlichungsnummer ... im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, von Anfang an unwirksam ist.

Der Antragsgegner wird im Falle des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht verpflichtet, die Konzession, die Gegenstand des vorgenannten Vertrages ist, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu vergeben.