Streitig ist, ob die Enkelin der KlägerinK in deren Haushalt aufgenommen ist.
Die Enkelin der KlägerinK (geb. am 05.10.2000) besuchte ab April 2008 in A-Stadt den Kindergarten. In dieser Zeit wurde sie von der Klägerin betreut und in deren Haushalt versorgt. Am 06.01.2008 verzogK zu ihren Eltern bzw. Großeltern nach Rumänien, um dort die Grundschule zu besuchen.
Die Klägerin beantragte für ihre EnkelinnenK undI (geb. am 13.05.1994) am 24.08.2009 Kindergeld.
Die beklagte Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 19.11.2009 den Kindergeldantrag ab, da die Kinder nicht in den Haushalt der Klägerin aufgenommen seien.
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