Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. November 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: bis 125.000,00 €.
I.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Fonds-Beteiligung im Februar 2003 auf Schadenersatz in Anspruch.
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