BVerwG - Urteil vom 17.12.2024
9 C 2.23
Normen:
September 2000 § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb ThürKAG i. d. F. der Bekanntmachung v. 19.; AO § 169;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Heranziehung einer Grundstückseigentümerin zu einem Herstellungsbeitrag für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung

BVerwG, Urteil vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 9 C 2.23

DRsp Nr. 2025/1824

Heranziehung einer Grundstückseigentümerin zu einem Herstellungsbeitrag für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

September 2000 § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb ThürKAG i. d. F. der Bekanntmachung v. 19.; AO § 169;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für eine öffentliche Entwässerungseinrichtung.

Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an die von dem Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist. Für dieses setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1998 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 16 150,08 DM (= 8 257,40 €) fest. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2000 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Juni 2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht.