VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2025
2 S 249/25
Normen:
HStS § 1 Abs. 2; HStS § 2 Abs. 1; KAG § 9 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2025, 893
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 23.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1790/23

Heranziehung eines Halters zur Hundesteuer; Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Betriebs einer gewerblichen Hundezucht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2025 - Aktenzeichen 2 S 249/25

DRsp Nr. 2025/9670

Heranziehung eines Halters zur Hundesteuer; Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht i.R.d. Betriebs einer gewerblichen Hundezucht

1. Soll mit einer Tätigkeit, die aus persönlichen Interessen und Neigungen ausgeübt wird, zu einem Gewerbetrieb übergangen werden, erfordert die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, dass der Steuerpflichtige ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können (im Anschluss an BFH, Urteil vom 23.05.2007 - X R 33/04 - BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, juris Rn. 34). 2. Das gilt auch, wenn Hunde im Rahmen der persönlichen Lebensführung gehalten werden und der Halter geltend macht, nunmehr mit ihnen eine gewerbliche Hundezucht zu betreiben, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient, und damit nicht mehr der Hundesteuerpflicht zu unterliegen.

Tenor

Der Antrag der K läger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.01.2025 - 9 K 1790/23 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HStS § 1 Abs. 2; HStS § 2 Abs. 1; KAG § 9 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer.