OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.12.2024
19 W 80/24
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 256
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 18/24

Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts in einem die Beseitigung von Baumängeln betreffenden Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - Aktenzeichen 19 W 80/24

DRsp Nr. 2025/555

Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts in einem die Beseitigung von Baumängeln betreffenden Verfahren

Verlangt ein Besteller von einem Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln, richtet sich der Gebührenstreitwert nach den objektiven - vom Kläger aufzuwendenden - Beseitigungskosten; der Unternehmer kann nicht geltend machen, dass ihm bei eigener Mängelbeseitigung geringere Kosten entstehen würden (Angreiferinteresseprinzip).

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.10.2024, Az. 18 O 18/24, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen den nämlichen Beschluss wird verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt die Herabsetzung, der Kläger die Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts in einem die Beseitigung von Baumängeln betreffenden Verfahren.