1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.03.2023, Az.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen01) die Herausgabe des hinterlegten Betrages von 67.742,64 € nebst Zinsen zu bewilligen und der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen.
1.2.Es wird festgestellt, dass ausschließlich der Beklagte allein berechtigt ist, die Auszahlung des von der Klägerin zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen01) hinterlegten Betrages von 67.742,64 € nebst Zinsen an sich zu verlangen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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