OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2025
7 U 69/23
Normen:
BRAO § 54 Abs. 1 S. 3; BRAO § 55 Abs. 3; BGB § 667;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 235/21

Herausgabeanspruch des Mandanten aus § 667 BGB; Begründung eines öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnisses aufgrund der Bestellung zum Abwickler

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2025 - Aktenzeichen 7 U 69/23

DRsp Nr. 2025/6330

Herausgabeanspruch des Mandanten aus § 667 BGB; Begründung eines öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnisses aufgrund der Bestellung zum Abwickler

Die Aufrechnung gegenüber Treugut ist nach § 4 Abs. 2 BORA nur dann unzulässig, wenn das vom Rechtsanwalt verwaltete Geld zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt ist. Zudem kann sich die Unzulässigkeit der Verrechnung aus § 242 BGB ergeben, etwa wenn der Mandant auf Unterhaltszahlungen, die vom Rechtsanwalt verwaltet werden, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.03.2023, Az. 14 O 235/21, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

1.1.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen01) die Herausgabe des hinterlegten Betrages von 67.742,64 € nebst Zinsen zu bewilligen und der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen.

1.2.

Es wird festgestellt, dass ausschließlich der Beklagte allein berechtigt ist, die Auszahlung des von der Klägerin zum Aktenzeichen ... (Aktenzeichen01) hinterlegten Betrages von 67.742,64 € nebst Zinsen an sich zu verlangen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.