OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2023
6 U 95/23
Normen:
InsO § 47 S. 1; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1, 7; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 334/21

Herleitung eines Absonderungsrechts an den Erstattungsforderungen; Offenbaren der aus den verarbeiteten Rezepten ersichtlicher fremder Geheimnisse der Patienten als erforderlich für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben; Wirksamkeit der Regelungen zur Globalzession unter dem Aspekt einer Inhaltskontrolle

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 6 U 95/23

DRsp Nr. 2025/4106

Herleitung eines Absonderungsrechts an den Erstattungsforderungen; Offenbaren der aus den verarbeiteten Rezepten ersichtlicher fremder Geheimnisse der Patienten als erforderlich für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben; Wirksamkeit der Regelungen zur Globalzession unter dem Aspekt einer Inhaltskontrolle

Die Aussonderung vereinnahmter Erlöse im Hinblick auf gelieferte medizinische Produkte und Hilfsmittel an verschiedene Einrichtungen kann nicht verlangt werden, da die Vertragsgestaltung als unechtes Factoring keine Aussonderung rechtfertigt.

Tenor

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 334/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.