AO § 80 Abs 5; AEUV Art 57; AEUV Art 49; StBerG § 3a Abs 1;
Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht
FG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 11 K 4599/06
DRsp Nr. 2012/20900
Hilfeleistung in Steuersachen durch Berufsträger nach ausländischem Recht
1) Wer als "Belastingadviseur - Belastingconsulent - Administratiekantoor, Rechnungswesen - Steuern - Finanzierung" im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft berät und in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig. Er ist daher nicht nach § 3a Abs. 1StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.2) Dieses gilt auch, wenn sämtliche Tätigkeiten "vom EU-Ausland aus" erbracht werden.3) § 3a Abs. 1StBerG verstößt nicht gegen Unionsrecht.
Normenkette:
AO § 80 Abs 5; AEUV Art 57; AEUV Art 49; StBerG § 3a Abs 1;
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht gemäß § 80 Abs. 5AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen hat.
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