LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.10.2024
L 5 KR 308/24 B ER
Normen:
SGB V § 127 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KR 335/24

Hilfsmittelversorgung von Versicherten mit dem Insulinpumpensystem MiniMed® 780G mit dem zugehörigen CGM-System (= continuous glucose monitoring) Guardian® 4

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.10.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 308/24 B ER

DRsp Nr. 2024/14268

Hilfsmittelversorgung von Versicherten mit dem Insulinpumpensystem "MiniMed® 780G" mit dem zugehörigen CGM-System (= continuous glucose monitoring) "Guardian® 4"

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2024 geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zum Beginn von Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten nach § 127 Abs. 1 SGB V, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, eine beantragte Versorgung ihrer Versicherten mit dem Insulinpumpensystem "MiniMed® 780G" mit dem zugehörigen CGM-System "Guardian® 4"der Antragstellerin gemäß § 127 Abs. 3 SGB V unter Verweis auf die Insulinpumpen "Omnipod 5" bzw. "Accu-Chek Solo" als nicht wirtschaftlich abzulehnen.

Die Antragsgegnerin wird zudem bis zum Beginn von Vertragsverhandlungen zwischen den Beteiligten nach § 127 Abs. 1 SGB V, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verpflichtet, bei jeder Ablehnung eines Versichertenantrags auf Versorgung mit dem Insulinpumpensystem "MiniMed® 780G" mit dem zugehörigen CGM-System "Guardian® 4" aus wirtschaftlichen Gründen der Antragstellerin die erfolgte Wirtschaftlichkeitsprüfung in pseudonymisierter Form unter Angabe des Abgabepreises und Angabe, ob dem Preis eine Rabattvereinbarung zugrunde liegt, vorzulegen.