I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist als Steuerberaterin selbständig tätig. In den Streitjahren 2002 und 2003 lebte ihre 1987 geborene Tochter (T) bei ihr. Die Klägerin erhielt 154 EUR Kindergeld monatlich ausbezahlt (Jahresbetrag 1.848 EUR). Der Vater von T kam seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Für ihn trat das Jugendamt in Vorleistung und überwies der Klägerin monatlich 162,59 EUR als Lebensunterhalt für T (Jahresbetrag 1.951,08 EUR).
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