FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2006
11 K 5373/04 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 a ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2 ; GG Art. 3 Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 572

Hinzurechnung; Nicht abziehbare Schuldzinsen; Periodenübergreifende Betrachtung; Verfassungsmäßigkeit; Typisierung; Zinshöhe - Pauschalierter Zinssatz von 6 Prozent zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags verfassungsmäßig

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 11 K 5373/04 E

DRsp Nr. 2007/14975

Hinzurechnung; Nicht abziehbare Schuldzinsen; Periodenübergreifende Betrachtung; Verfassungsmäßigkeit; Typisierung; Zinshöhe - Pauschalierter Zinssatz von 6 Prozent zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags verfassungsmäßig

1. Der Ansatz des Hinzurechnungsbetrages muss auch vorgenommen werden, wenn im Jahr der Veranlagung keine Überentnahmen getätigt wurden, sondern sich diese nur aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergeben. 2. Gegen die Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung bestehen jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuerpflichtige zum Stichtag 31.12.1998 über kein aufgrund von Unterentnahmen angesammeltes Eigenkapital verfügte, das in den Veranlagungszeiträumen ab 1999 zu einer Minderung des Hinzurechnungsbetrages führen konnte. 3. Auch die mit 6 % angesetzte Typisierung der Zinshöhe hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 a ; EStG § 52 Abs. 11 Satz 2 ; GG Art. 3 Art. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte im Veranlagungszeitraum 2001 zu Recht gemäß § 4 Abs. 4 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Schuldzinsen wegen Überentnahmen den Einkünften hinzugerechnet hat.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Steuerberater.