Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. August 2015 6 K 285/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
A.
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Hinzurechnung von Zinsen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes —GewStG—) unter Anwendung des § 19 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) —beide in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung— ausgeschlossen ist.
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