OLG Celle - Beschluss vom 09.09.2024
20 W 50/24
Normen:
§ § 322AO; GBO § 38; GBO § 53;
Fundstellen:
MDR 2025, 130
FGPrax 2025, 4

Hinzurechnung von Zinsen der Hauptforderung bei der Eintragung einer Sicherungshypothek die Zinsen bei bereits erfolgter Titulierung der Zinsen als kapitalisierter Festbetrag; Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Ersuchen i.S. des § 38 GBO; Eintragung und Hinzurechnung von im titelersetzenden Ersuchen bereits kapitalisierter Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung

OLG Celle, Beschluss vom 09.09.2024 - Aktenzeichen 20 W 50/24

DRsp Nr. 2024/13963

Hinzurechnung von Zinsen der Hauptforderung bei der Eintragung einer Sicherungshypothek die Zinsen bei bereits erfolgter Titulierung der Zinsen als kapitalisierter Festbetrag; Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Ersuchen i.S. des § 38 GBO; Eintragung und Hinzurechnung von im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierter Zinsen und Säumniszuschläge als Hauptforderung

Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek sind Zinsen der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn die Zinsen bereits als kapitalisierter Festbetrag tituliert worden sind. 1. Der Antrag des Finanzamtes auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist ein Ersuchen i.S. des § 38 GBO. Damit ist der Inhalt des eigentlichen Steuerbescheids als Vollstreckungstitel der Nachprüfung durch das Grundbuchamt entzogen und das Ersuchen ersetzt aus Sicht des Grundbuchamtes den Titel. Hieraus folgt, dass die im Ersuchen als zu besichernd bezeichneten Forderungen - d.h. die Einkommenssteuerforderungen ebenso wie die Zinsen und Säumniszuschläge - beim Vollzug der Eintragung als tituliert zu behandeln sind. 2. Im "titelersetzenden" Ersuchen bereits kapitalisierte Zinsen und Säumniszuschläge sind als Hauptforderung einzutragen bzw. dieser hinzuzurechnen.

Tenor