I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anzusetzenden Geschäftsgebühr.
Der Erinnerungsgegner begehrte mit seiner am 11.12.2014 erhobenen Klage (10 K 4016/14 Kg) die Bewilligung von Kindergeld, nachdem sein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.08.2012 mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2014 als unbegründet zurück gewiesen worden war. Am 29.08.2012 hatte der Erinnerungsgegner seinem Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht zur Vertretung in sonstigen Verfahren und zur Prozessführung erteilt.
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