FG Münster - Urteil vom 28.01.2025
2 K 3123/21 F
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2;

Höhe der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Einkünfte; Anwendung von § 3c Abs. 2 S. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

FG Münster, Urteil vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 2 K 3123/21 F

DRsp Nr. 2025/3042

Höhe der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Einkünfte; Anwendung von § 3c Abs. 2 S. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

Die für die Anwendung des Teilabzugsverbots bei Abschreibungen von Darlehen an Tochter-Kapitalgesellschaften maßgebliche Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) ist nicht auf die darlehensgewährende Personengesellschaft, sondern auf die dahinterstehenden natürlichen Personen zu beziehen.

Tenor

Der geänderte Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 vom 09.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2021 in Form des Änderungsbescheides vom 22.11.2024 wird dahingehend geändert, dass die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltenen laufenden Einkünfte, die unter § 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen, auf -11.055.806,11€ festgesellt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2;

Tatbestand