Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen über 505,21 Euro hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung im erfolgreichen isolierten Vorverfahren verneint. Die anwaltliche Tätigkeit sei weder schwierig noch umfangreich gewesen, weshalb die Gebührenhöhe die Schwellengebühr nicht überschreiten dürfe. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden (Urteil vom 13.6.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
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