BSG - Beschluss vom 21.01.2025
B 9 SB 31/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 170/22
LSG Bayern, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SB 35/23

Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H

BSG, Beschluss vom 21.01.2025 - Aktenzeichen B 9 SB 31/24 B

DRsp Nr. 2025/1670

Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 2302;

Gründe

I

Im Streit ist die Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte einen über 505,21 Euro hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten der Rechtsverfolgung im erfolgreichen isolierten Vorverfahren verneint. Die anwaltliche Tätigkeit sei weder schwierig noch umfangreich gewesen, weshalb die Gebührenhöhe die Schwellengebühr nicht überschreiten dürfe. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden (Urteil vom 13.6.2024).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenz geltend gemacht.

II