BSG - Beschluss vom 21.01.2025
B 9 SB 31/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 170/22
LSG Bayern, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SB 35/23

Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H

BSG, Beschluss vom 21.01.2025 - Aktenzeichen B 9 SB 31/24 B

DRsp Nr. 2025/1670

Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H

Stellt ein Kläger die für eine Gebührenbemessung relevanten Tatsachenfeststellungen der zitierten revisionsgerichtlichen Entscheidung einerseits und derjenigen des angefochtenen Urteils andererseits gegenüber und zeigt Abweichungen auf, thematisiert er damit nicht die Bestandteile des vom höchsten Gericht jeweils definierten abstrakt-generellen Entscheidungsmaßstabs, den das Berufungsgericht nicht infrage gestellt hat, sondern die Subsumtion darunter im Einzelfall.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 2302;

Gründe

I

Im Streit ist die Höhe der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Vorverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens H.