LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2024
L 3 R 221/17
Normen:
SGB V § 249a; SGB VI § 106;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2373/15

Höhe der zu gewährenden Zulage zu den vom Versicherten in den Niederlanden zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2024 - Aktenzeichen L 3 R 221/17

DRsp Nr. 2024/15115

Höhe der zu gewährenden Zulage zu den vom Versicherten in den Niederlanden zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 249a; SGB VI § 106;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu gewährenden Zulage (Zuschuss) zu den vom Versicherten A L (im Folgenden: Versicherter) in den Niederlanden zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträgen.

Der 1940 in Deutschland geborene Versicherte lebte schon während seiner Berufstätigkeit in den Niederlanden. Im Rahmen seiner bis März 1999 in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit war er pflichtversichert in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit April 1999 war er dann in den Niederlanden nach dem Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet - ZfW) und dem Allgemeinen Gesetz zu besonderen Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten - AWBZ) pflichtversichert. Er bezog von April 2005 bis zu seinem Tod 2021 eine niederländische Grundrente nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Allgemene Ouderdomswet - AOW).