Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
I.
Streitig ist die Höhe des Bodenwerts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren.
Gegenstand der streitigen Grundsteuerbewertung ist das Grundstück J.-straße in H. (Amtsgericht X., Gemarkung P., Flur 1, Flurstück N01). Hierbei handelt es sich um ein im Außenbereich gelegenes und mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 2010) bebautes Grundstück mit einer amtlichen Fläche von 1.808 m². Das Grundstück ist mehr als 1 km von der Ortschaft H. entfernt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu P., einem Ortsteil bzw. Dorf in der Gemeinde H..
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