FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.10.2024
11 V 1564/24 A(Gr,BG)
Normen:
BewG § 19; BewG § 219;

Höhe des Bodenwerts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2024 - Aktenzeichen 11 V 1564/24 A(Gr,BG)

DRsp Nr. 2025/3036

Höhe des Bodenwerts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren

Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts unbebauter Grundstücke durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG können individuelle Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks nur in dem von § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgegebenen Rahmen berücksichtigt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

BewG § 19; BewG § 219;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Bodenwerts bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach dem Ertragswertverfahren.

Gegenstand der streitigen Grundsteuerbewertung ist das Grundstück J.-straße in H. (Amtsgericht X., Gemarkung P., Flur 1, Flurstück N01). Hierbei handelt es sich um ein im Außenbereich gelegenes und mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 2010) bebautes Grundstück mit einer amtlichen Fläche von 1.808 m². Das Grundstück ist mehr als 1 km von der Ortschaft H. entfernt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu P., einem Ortsteil bzw. Dorf in der Gemeinde H..