Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, insbesondere um die Höhe der Entgeltpunkte für das Jahr 1982 unter Berücksichtigung des Verdienstes, für den im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind.
Die 1955 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet berufstätig. Am 23.10.1981 gebar sie ihre Tochter M1. Für das Jahr 1982 weist der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin folgende Eintragungen auf:
Beginn der Tätigkeit | Genaue Bezeichnung der Tätigkeit | Lohn- bzw. Gehaltsgruppe | Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst | Ende der Tätigkeit | Stempel und Unterschrift des Betriebs |
01.01.1982 | Schlosser | 71 | 398,40 Mark | 19.04.1982 | VEB Kraftwerk B1 |
01.01.1982 | FZR | 57,80 Mark | 19.04.1982 | VEB Kraftwerk B1 | |
01.09.1982 | Zerspaner | 27 | 1.653,70 Mark | 31.12.1982 |
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