LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2024
L 8 R 2313/22
Normen:
SGB VI § 252a Abs. 2; SGB VI § 256a;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 801/20

Höhe einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Berücksichtigung von Beiträgen der freiwilligen Zusatzrentenversicherung für einen Verdienstzeitraum von 3 Monaten im Jahr 1982

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2024 - Aktenzeichen L 8 R 2313/22

DRsp Nr. 2024/14256

Höhe einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Berücksichtigung von Beiträgen der freiwilligen Zusatzrentenversicherung für einen Verdienstzeitraum von 3 Monaten im Jahr 1982

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 252a Abs. 2; SGB VI § 256a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, insbesondere um die Höhe der Entgeltpunkte für das Jahr 1982 unter Berücksichtigung des Verdienstes, für den im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind.

Die 1955 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet berufstätig. Am 23.10.1981 gebar sie ihre Tochter M1. Für das Jahr 1982 weist der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin folgende Eintragungen auf:

Beginn der Tätigkeit Genaue Bezeichnung der Tätigkeit Lohn- bzw. Gehaltsgruppe Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst Ende der Tätigkeit Stempel und Unterschrift des Betriebs
01.01.1982 Schlosser 71 398,40 Mark 19.04.1982 VEB Kraftwerk B1
01.01.1982 FZR 57,80 Mark 19.04.1982 VEB Kraftwerk B1
01.09.1982 Zerspaner 27 1.653,70 Mark 31.12.1982