LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2024
L 20 KR 332/23
Normen:
COVID-19-VSt-SchutzV § 2 Abs. 1; SGB V § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 787/21

Höhe einer Ausgleichszahlung aus Heilmittel Rettungsschirm gemäß Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen für Physiotherapiepraxis; Ausschließliche Maßgeblichkeit der dem GKV-Spitzenverband vorliegenden Daten; Kein Verstoß von § 2 COVID-19-VSt-SchutzV gegen allgemeinen Gleichheitssatz bei gleicher Behandlung aller Heilmittelerbringer trotz unterschiedlicher Abrechnungspraxis; Fehlendes Vorliegen weitergehender Umsatzzahlen des Klägers gegenüberGKV-Spitzenverband aus dem betreffenden Quartal

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2024 - Aktenzeichen L 20 KR 332/23

DRsp Nr. 2026/8461

Höhe einer Ausgleichszahlung aus "Heilmittel Rettungsschirm" gemäß Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen für Physiotherapiepraxis; Ausschließliche Maßgeblichkeit der dem GKV-Spitzenverband vorliegenden Daten; Kein Verstoß von § 2 COVID-19-VSt-SchutzV gegen allgemeinen Gleichheitssatz bei gleicher Behandlung aller Heilmittelerbringer trotz unterschiedlicher Abrechnungspraxis; Fehlendes Vorliegen weitergehender Umsatzzahlen des Klägers gegenüberGKV-Spitzenverband aus dem betreffenden Quartal

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.07.2023 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

COVID-19-VSt-SchutzV § 2 Abs. 1; SGB V § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Ausgleichszahlung aus dem "Heilmittel Rettungsschirm" gemäß der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (Covid-19-VersorgungsstrukturenSchutzverordnung - COVID-19-VSt-SchutzV) für eine Physiotherapiepraxis in A.

1. 2.