LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2025 3 Sa 43/24
Normen:
EStG § 3 Nr. 11c; TVG § 4 Abs. 1; Nr. 3 Lohn- und Gehaltstarifvertrag Mineralbrunnen-Industrie Baden-Württemberg 15.06.2023;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1282/23
Höhe einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2025 - Aktenzeichen 3 Sa 43/24
DRsp Nr. 2025/13331
Höhe einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie
1. Senkt ein Tarifvertrag für ein bestimmtes Unternehmen das Lohn- und Gehaltsniveau bezogen auf die Ecklohngruppe/Eckgehaltsgruppe auf 85 % des in dem ansonsten geltenden Branchen-Lohntarifvertrags/Gehaltstarifvertrags festgelegten Niveaus ab, wobei dies für das gesamte Relationsgitter der (als Anlage beigefügten) Lohn- und Gehaltstabelle gelten soll, führt dies nicht zu einer Absenkung weiterer tarifvertraglich festgelegter Zahlungen wie Inflationsausgleichsprämie oder Urlaubsgeld, deren Höhe gemäß ihren tariflichen Anspruchsgrundlagen unabhängig von den Lohngruppen oder Gehaltsgruppen ist. Dies gilt auch, wenn die nach dem Branchen-Lohntarifvertrag/Gehaltstarifvertrag geschuldeten Löhne/Gehälter einerseits und die sonstigen Zahlungen andererseits zur Verhandlungsmasse derselben Tarifverhandlungen gehören.2. Eine tarifliche Regelung, wonach ein Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11 c EStG "netto" erhalten soll, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitnehmer ungeschmälert zufließen soll und eventuell anfallende Steuern und Sozialabgaben - wie bei einem Zufluss nach dem 31.12.2024 - vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Tenor
1. 2.
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