LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2024
L 5 KR 1137/23
Normen:
SGB V § 55 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 433/21

Höhe eines Festzuschusses für Zahnersatz; Mehrmalige Versäumnis der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 1137/23

DRsp Nr. 2024/13359

Höhe eines Festzuschusses für Zahnersatz; Mehrmalige Versäumnis der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.09.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird endgültig auf 651,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 55 Abs. 1 S. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Festzuschusses für Zahnersatz.

Der Kläger ist der Ehemann der am 00.00.0000 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Frau V. (im Folgenden: Versicherte). Diese war bis zu ihrem Tod bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Die Versicherte beantragte unter Vorlage zweier Heil- und Kostenpläne des Zahnarztes U. vom 12.11.2020 bei der Beklagten die Kostenübernahme für einen Zahnersatz. Die Beklagte beauftragte am 27.11.2020 den Zahnarzt G. mit der Erstellung eines Gutachtens.

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