FG Köln - Urteil vom 28.01.2025
11 K 2808/19
Normen:
AO § 152 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2025, 1116

Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung

FG Köln, Urteil vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 11 K 2808/19

DRsp Nr. 2025/3480

Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung

Die Höhe eines Verspätungszuschlags i.S. des § 152 Abs. 8 Satz 2 AO ist nicht mit Blick auf die in § 152 Abs. 5 bis 7 AO geregelten Beträge zu beschränken.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2019 streitig.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen (Handel mit A) und war unter anderem in den Jahren 2018 und 2019 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestand zunächst eine Dauerfristverlängerung, die auf Antrag der Klägerin zum 8.4.2019 beendet wurde.