FG Köln - Urteil vom 28.01.2025
11 K 2808/19
Normen:
AO § 152 Abs. 5;

Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung

FG Köln, Urteil vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 11 K 2808/19

DRsp Nr. 2025/3480

Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2019 streitig.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen (Handel mit A) und war unter anderem in den Jahren 2018 und 2019 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestand zunächst eine Dauerfristverlängerung, die auf Antrag der Klägerin zum 8.4.2019 beendet wurde.

Die Klägerin reichte die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2019 am 10.9.2019 beim Beklagten ein und erklärte darin Umsätze zum Steuersatz von 19% in Höhe von ... Euro, steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug in Höhe von ... Euro und abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von ... Euro. Hieraus ergab sich eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von ... Euro. Da bereits frühere Umsatzsteuervoranmeldungen unter Beachtung des Dauerfristverlängerungsantrags verspätet beim Beklagten eingegangen waren (hier: für Oktober 2018 und November 2018), setzte der Beklagte mit Bescheid vom 18.9.2019 einen Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2019 in Höhe von ... Euro fest.