Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2019 streitig.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen (Handel mit A) und war unter anderem in den Jahren 2018 und 2019 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestand zunächst eine Dauerfristverlängerung, die auf Antrag der Klägerin zum 8.4.2019 beendet wurde.
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