Homeoffice: Steuergestaltungen für Arbeitnehmer unter Corona-Bedingungen (Video)

In diesem Jahr hat das Homeoffice Hochkonjunktur. Die Regierung fordert die Unternehmen eindringlich auf, angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Aktuelle Besonderheiten zum Homeoffice stellen wir Ihnen mit diesem Beitrag vor.

Voraussetzungen für steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind (auch während der Corona-Krise) grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise ist der Abzug zulässig, wenn

  • das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (dann voller Abzug der Aufwendungen) oder
  • für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dann Abzug bis zu 1.250 €/Jahr).

Es bestehen jedoch auch ohne das Vorliegen eines Mittelpunktfalls weitere Abzugsmöglichkeiten für Heimarbeit sowie Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Gewährung von Bürokostenzuschüssen an Mitarbeiter im Homeoffice.

Kostenabzug durch Bürokostenzuschüsse

Zahlt der Arbeitgeber für das häusliche Arbeitszimmer einen Bürokostenzuschuss, gibt es eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, auf die auch das BMF hingewiesen hat (BMF-Schreiben v. 18.04.2019 - IV C 1 - S 2211/16/10003 :005):