LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2024
L 4 KA 8/22
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 4;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 46/18

Honorarkürzung für abgerechnete ärztliche Leistungen im Wege einer Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2024 - Aktenzeichen L 4 KA 8/22

DRsp Nr. 2025/6426

Honorarkürzung für abgerechnete ärztliche Leistungen im Wege einer Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Adressat des Honorarbescheides im Falle der gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit die nach § 33 Abs 3 i.V.m. Abs 2 Ärzte-ZV genehmigte Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und nicht der einzelne Arzt ist, der der BAG angehört. Die BAG tritt der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) KÄV wie ein Einzelarzt als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber und rechnet ihre Leistungen unter einer Abrechnungsnummer ab. Dementsprechend ist sie rechtlich gesehen eine Praxis. Sie erwirbt gegenüber der KÄV Honoraransprüche und ist gegebenenfalls zur Rückzahlung überzahlten Honorars verpflichtet. Für die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarfestsetzung gilt im Grundsatz nichts anderes als für die erstmalige Festsetzung.