Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 59 017,29 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger, ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt und Facharzt für Oralchirurgie, wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen in den Quartalen 2/2012 und 3/2012.
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