BSG - Beschluss vom 24.07.2024
B 6 KA 21/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 6989/14
LSG Baden-Württemberg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 856/20

Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 24.07.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 21/23 B

DRsp Nr. 2024/13988

Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von vertragszahnärztlichen Leistungen ist auch für die Einzelleistung "Füllungen" eine statistische Vergleichsprüfung grundsätzlich zulässig. 2. Die übliche Praxis der Prüfungsgremien, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten auf praxisbezogene Fallwerte abzustellen, steht nicht in Frage. 3. Die Darlegungs- und Feststellungslast für besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende atypische Umstände wie Praxisbesonderheiten obliegt dem Arzt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 59 017,29 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3; SGB V a.F. § 106 Abs. 4a S. 1;

Gründe

I

Der Kläger, ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt und Facharzt für Oralchirurgie, wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen in den Quartalen 2/2012 und 3/2012.