BSG - Beschluss vom 24.07.2024
B 6 KA 22/23 B
Normen:
§ 106 Abs. 4a S. 1 SGB V a.F. ; WiPrüfVO § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 7076/16
LSG Baden-Württemberg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 857/20

Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 24.07.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 22/23 B

DRsp Nr. 2024/13989

Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Wendungen "Welche Anforderungen ...", "Unter welchen Voraussetzungen ...", "Welche Darlegungen ..." bzw "Inwiefern und in welchem Umfang ..." sind lediglich offene Fragen, was grundsätzlich nicht ausreichend ist, eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen. Fragen, bei denen es auf die Besonderheiten des Einzelfalls ankommt sind einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 188 946,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 106 Abs. 4a S. 1 SGB V a.F. ; WiPrüfVO § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger, ein zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Zahnarzt und Facharzt für Oralchirurgie, wendet sich gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise bei Füllungsleistungen in den Quartalen 4/2012 bis 1/2014.