FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.11.2006 10 K 171/06
Normen:
EStG (2005) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2005) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (2005) § 10 Abs. 3 ; EStG (2005) § 10 Abs. 4a ; EStG (2005) § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG (2005) 39a Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 ;
Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine vorweggenommenen Werbungskosten; Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht verfassungswidrig
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 10 K 171/06
DRsp Nr. 2008/2944
Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an eine berufsständische Versorgungseinrichtung keine vorweggenommenen Werbungskosten; Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht verfassungswidrig
1. Rentenversicherungsbeiträge, die ein nichtselbständig als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer arbeitender Steuerpflichtiger an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk leistet, sind auch im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (hier: Streitjahr 2006) keine vorweggenommenen Werbungskosten im Hinblick auf künftige Renteneinkünfte, sondern Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der ab 2005 anzuwendenden Fassung. Hiergegen bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss ab BFH, Beschluss v. 1.2.2006, X B 166/05).2. Dass anders als bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuer durch Vorauszahlungen entrichten, bei einem Arbeitnehmer die später bei der Veranlagung oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht bereits beim Lohnsteuerabzug in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen (§ 39a Abs. 1 Nr. 2EStG), führt zwar für den Arbeitnehmer zu einem Zinsnachteil, verstößt aber nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG).
Normenkette:
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