LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.01.2026
L 10 KR 21/25 B ER
Normen:
SGB V § 139e; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 12.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KR 330/24

Im Rahmen einer Regelungsanordnung begehrte vorläufige Aufnahme einer digitalen Anwendung in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V als Vorwegnahme der Hauptsache; Rechtsbegriff des positiven Versorgungseffekts in § 139e Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB V; Niedrigerer Evidenzgrad als sonst im Bereich der ambulanten Versorgung der Versicherten für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V als ausreichend bei digitalen Gesundheitsanwendungen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2026 - Aktenzeichen L 10 KR 21/25 B ER

DRsp Nr. 2026/2101

Im Rahmen einer Regelungsanordnung begehrte vorläufige Aufnahme einer digitalen Anwendung in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V als Vorwegnahme der Hauptsache; Rechtsbegriff des "positiven Versorgungseffekts" in § 139e Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB V; Niedrigerer Evidenzgrad als sonst im Bereich der ambulanten Versorgung der Versicherten für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V als ausreichend bei digitalen Gesundheitsanwendungen

1. Die im Rahmen einer Regelungsanordnung begehrte vorläufige Aufnahme einer digitalen Anwendung in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V stellt - wegen der normativen Wirkung des Verzeichnisses - eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. 2. Der Rechtsbegriff des "positiven Versorgungseffekts" in § 139e Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB V ist kein Maßstab sui generis; vielmehr verbirgt sich in ihm die gesetzgeberische Klarstellung, dass bei digitalen Gesundheitsanwendungen auch ein niedrigerer Evidenzgrad als sonst im Bereich der ambulanten Versorgung der Versicherten für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis nach § 139e SGB V ausreicht. 3. Die bestandskräftige (und nicht nichtige) Bestimmung des BfArM für den Nachweis eines positiven Versorgungseffekts einer digitalen Anwendung nach § 139e Abs 4 Satz 3 SGB V ist für die Beteiligten und das erkennende Sozialgericht nach § 77 SGG bindend.

Tenor