Streitig ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 -
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau - der Klägerin - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielt u.a. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen und betreibt insoweit auch eine Pensionspferdehaltung. Die Einkünfte aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ermittelt der Kläger durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG). In den von ihm vorgelegten Bilanzen der Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2004/05 nahm er für die dem Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnenden Pferde eine sogenannte Gruppenbewertung nach Durchschnittssätzen vor und ermittelte insgesamt folgende Gewinne/Verluste:
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